5G Netz

Der digitale Mobilfunk hat sich seit seiner Einführung in den 1990er-Jahren stetig weiterentwickelt. Als nächster Ausbauschritt erfolgt die Einführung der 5. Mobilfunkgeneration (5G) in der Schweiz. Die Schweiz hat eine flächendeckende Versorgung mit Mobilfunk. Dies bedeutet auch eine breite Abdeckung der hochfrequenten Strahlung durch die Antennen. Dank tausender Basisstationen hat man heute praktisch in der ganzen Schweiz Mobilfunkempfang. Im Kanton Bern sind über 2 000 Mobilfunk-Basisstationen in Betrieb. Neben den Anbietern von Mobiltelefonie verfügen Polizei und Wehrdienste über eigene Mobilfunknetze.

Kehrseite dieser flächendeckenden Versorgung ist die Zunahme der hochfrequenten Strahlung durch die Antennen. In der Umgebung solcher Mobilfunkanlagen schwankt die Belastung im Tagesverlauf je nach Anzahl der übermittelten Gespräche. Eine Mobilfunkantenne sendet nicht gleichförmig in alle Richtungen. Aufgrund der Strahlungscharakteristik ist daher für die Bewertung der Strahlungsbelastung in der Umgebung sowohl der Abstand zur Antenne sowie die Strahlungsrichtung von Bedeutung.


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Was ist 5G

Mit 5G bezeichnet man die 5. Generation im Mobilfunk. Mit der Weiterentwicklung des 4G Netzes reagieren die Anbieter auf den ansteigenden Datenverkehr der Nutzer und eröffnen der Wirtschaft neue Möglichkeiten für Innovationen wie zum Beispiel selbstfahrende Fahrzeuge, Internet der Dinge, automatisierte Industrieprozesse, einbinden von Augmented und Virtual Reality.


Was bietet 5G

Die von Anwendern übertragene Datenmenge verdoppelt sich jährlich und der Trend ist ungebrochen. 5G ist eine effizientere Technologie, dank der sehr viel mehr Informationen in einer höheren Übertragungsgeschwindigkeit übermittelt werden können. Die Reaktionszeit ist viel kürzer. 100 Mal mehr Geräte als heute können sich gleichzeitig einloggen und ermöglichen damit stabilere Vernetzungen.


Mobilfunk und Strahlung

Alle Komfortsteigerungen der Zivilisation haben auch eine Kehrseite. Beim Verkehr sind es Abgase und Unfallrisiken, bei hygienischen Verpackungen der Abfall, beim Mobilfunk ist es die Strahlung.


Baubewilligung

Für den Bau einer Basisstation ist eine Baubewilligung erforderlich. Dazu reicht die Netzbetreibenden bei der Standortgemeinde ein Baugesuch ein. Zum Baugesuch gehört ein Standortdatenblatt mit Angaben zu Sendeleistungen und Hauptstrahlrichtungen der Antennen sowie zur erwarteten Strahlung in der Umgebung der Basisstation.

Zuständig für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen sind die Kantone. In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgen sie dabei dem kantonalen Baubewilligungsverfahren. Für die inhaltliche Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung erfüllt sind, wenden die Kantone neben dem Bundesumweltrecht auch kantonale bau- und planungsrechtliche Bestimmungen an. Solche kantonalen Bestimmungen dürfen jedoch nicht den Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung bezwecken und weder zu einer unzulässigen Beschränkung der Emissionen der Mobilfunksendeanlagen noch zu einer Verletzung der in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen führen.

Die Baubewilligungsbehörde publiziert das Baugesuch. Die Gemeindebürger können die Unterlagen einsehen und allenfalls eine Einsprache einreichen. Aus dem Standortdatenblatt geht hervor, bis zu welchem Abstand zwischen Wohnung und Basisstation die Anwohnerinnen und Anwohner zu einer Einsprache berechtigt sind.

Die Baubewilligung muss von Gesetzes wegen erteilt werden, wenn die Basisstation die Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) und die baurechtlichen Vorschriften einhält.


Verweise

Unter folgendem Link können die Standorte sämtlicher bereits erstellten Antennen eingesehen werden:

Antennenstandorte

Unter folgenden Links können Sie sich bei Interesse weiter informieren:

Bundesamt für Umwelt BAFU
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten im Bereich Mobilfunk sind folgendermassen geregelt:

  • Das Bundesamt für Umwelt BAFU ist zuständig für Fragen bezüglich der Strahlung von Mobilfunk-Antennen und Auswirkungen auf die Gesundheit. In der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sind die Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die in der NISV enthaltenen Grenzwerte sind in der ganzen Schweiz verbindlich.
  • Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM wacht darüber, dass das Fernmelderecht und die Konzessionen eingehalten werden. Bei Verletzungen des Fernmelderechts kann es Aufsichtsmassnahmen ergreifen und bei Verletzungen von Konzessionen der ComCom kann es dieser entsprechenden Massnahme beantragen. Das BAKOM überwacht ebenfalls die Frequenzen und erarbeitet den nationalen Frequenzzuweisungsplan (NaFZ).
  • Das Bundesamt für Gesundheit BAG ist zuständig für die Auswirkungen der Strahlung, die von mobilen Geräten (Smartphones, Tablets, Bluetooth-Geräte) ausgeht.
  • Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) erteilt die Konzessionen für jene Frequenzen, die vom Bundesrat im NaFZ für die Nutzung mit Mobilfunk freigegeben werden. Dabei legt sie auch Mindestvorgaben bezüglich der Versorgung der Bevölkerung fest.
  • Die Kantone und Gemeinden sind für die Bewilligung und Kontrolle von Mobilfunkanlagen zuständig. In diesem Zusammenhang sind sie auch verantwortlich für die Umsetzung der NISV und die Einhaltung der Grenzwerte zu nichtionisierender Strahlung. Da sich das Baurecht je nach Kanton und Gemeinde unterscheidet, können die Verfahren unterschiedlich ablaufen.