Beiträge für Arbeitgebende

Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen, die Mitarbeitende beschäftigen. Juristische Personen mit Eintrag im Handelsregister müssen sich immer einer Ausgleichskasse anschliessen, auch wenn sie kein Personal beschäftigen.

Beispiele für Arbeitgeber:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften
  • Vereine und Stiftungen

Weitere mögliche Arbeitgeber:

  • Einfache Gesellschaften
  • Kollektivgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften
  • Erbengemeinschaften
  • Hausdienstarbeitgeber
  • Hausverwaltungen

Firmen
Die kantonale Ausgleichskasse hat die Pflicht sämtliche Firmen zu registrieren. Eine Anmeldung ist immer erforderlich – auch wenn keine Löhne ausgerichtet werden. Neugegründete Firmen müssen sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Geschäftssitzes anmelden. Falls Sie einem Berufsverband mit eigener Verbandsausgleichskasse angeschlossen sind, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.

Vereine
Vereine erlangen die Rechtspersönlichkeit mit Annahme der Statuten.

Vereine mit Handelsregistereintrag müssen sich als Arbeitgeber anmelden. Diese ohne einen Eintrag im Handelsregister müssen sich erst anmelden, sobald Arbeitnehmende mit beitragspflichtigen Löhnen angestellt werden. Bei der Anmeldung sind die Statuten beizulegen.

Hausdienstarbeitgeber
Beschäftigen Sie Arbeitnehmende in Ihrem Privathaushalt, sind die Sozialversicherungsbeiträge auf sämtlichen Bruttolöhnen zu entrichten. Die Anmeldung ist bei der kantonalen Ausgleichskasse des Arbeitsortes (= Wohnort des Arbeitgebers) einzureichen.

Weitere Informationen sowie die Erläuterung des Begriffs "Hausdienstarbeit" sind im Merkblatt 2.06 Hausdienstarbeit zu finden.

Nicht unter den Begriff "Hausdienstarbeit" gehören Tätigkeiten ausserhalb der Wohnungen (z. B. Hauswart). Diese gehören zur Kategorie "Liegenschaften | Hausverwaltungen".

Liegenschaften | Hausverwaltungen
Wenn Sie im Kanton Bern eine Liegenschaft besitzen oder verwalten und dort Arbeitnehmende (Hauswartung) beschäftigen, ist eine Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse des Arbeitsortes (= Ort der Liegenschaft) einzureichen.

Anmeldung für Arbeitgebende
Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV)
AHV-Zweigstelle
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